Gute Gründe nach einem Unfall einen Verkehrsanwalt einzuschalten

Ein Rechtsanwalt steht Ihnen stets zur Seite

Anwaltliche Beratung gibt Ihnen Sicherheit. Rechtsanwälte vertreten ausschließlich Ihre Interessen – unabhängig, verschwiegen, kompetent und loyal. Darauf können Sie sich verlassen.

Sparen Sie sich unnötigen Papierkram

Als Geschädigter profitieren Sie von einer schnellen, unkomplizierten Schadensabwicklung.

Das Beste für Sie rausholen.

Mit einem Verkehrsanwalt können Sie zusätzliche Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend machen – von Schmerzensgeld über Erwerbsschäden bis hin zum Haushaltsführungsschaden.

Der Anwalt ist für Sie kostenlos.

Die Kosten für einen Verkehrsanwalt werden komplett von der gegnerischen Versicherung übernommen, wenn Ihr Unfallgegner allein für den Unfall haftet.

 

Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf eine schnelle und kompetente Regulierung des Ihnen entstandenen Schadens.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung sämtlicher Ansprüche. Dabei haben wir nur Ihre Interessen im Auge.  

Sie müssen bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadenregulierung keine Kosten fürchten. Im Umfang der durchgesetzten Ansprüche muss die gegnerische Versicherung für die dabei entstehenden Anwaltskosten aufkommen.

Sofern Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, ist dies umso besser. Für die außergerichtliche Regulierung wird diese aber nicht gebraucht. Die kann nützlich werden, wenn die gegnerische Versicherung trotz klarer Haftungslage nicht alles reguliert.

Deshalb: Beauftragen Sie uns!

Unser Rat:

Verlieren Sie keine Zeit! Setzen Sie sich umgehend nach dem Unfall mit uns in Verbindung. Sie erhalten direkt einen Besprechungstermin. Wir übernehmen sodann für Sie die komplette Abwicklung des Schadens und setzen uns hierzu mit dem Sachverständigen, Ihrer Werkstatt und dem Mietwagenunternehmen in Verbindung.

Die für die Regulierung notwendigen Formulare (Fragebogen für Anspruchsteller, Vollmacht und Schweigepflichtentbindungserklärung) finden Sie auch auf unserer Homepage unter „Formulare“.


Aufstellung möglicher Schadenspositionen

Anwaltskosten

Die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten sind adäquate Folge des Schadens und im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung zu tragen.

Reparaturkosten

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten, soweit diese zusammen mit der unter Umständen anfallenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Pkw nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Versicherung des Unfallgegners sogar dann die Reparaturkosten ersetzen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen.

Versicherer kürzen regelmäßig die in einem Gutachten festgestellten Reparaturkosten unter Hinweis auf einen dem Gutachten beigefügten Prüfbericht. So werden die Stundenverrechnungssätze, die UPE- Aufschläge oder auch Verbringungskosten zu einer Lackierwerkstatt gekürzt. Dies oft unter Hinweis auf eine Werkstatt die mit der Versicherung zusammenarbeitet. Ein solcher Verweis ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die in den kalkulierten Reparaturkosten enthaltene  Mehrwertsteuer ist nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies kann aber auch teilweise der Fall sein, wenn zum Beispiel das Fahrzeug in Eigenregie repariert wird und nur Ersatzteile gekauft werden.

Merkantile Wertminderung

Trotz ordnungsgemäßer Reparatur des Fahrzeuges bzw. der Verwendung von Neuteilen kann dem Fahrzeug ein Makel des „Unfallwagens“ anhaften, der sich im Falle des Wiederverkaufs realisieren könnte. Diese Wertdifferenz soll durch Ersatz der merkantilen Wertminderung ausgeglichen werden.

Die merkantile Wertminderung ermittelt der unabhängige Sachverständige. Sachverständige der Versicherung lassen diese Position auch gern mal unberücksichtigt oder sie fällt niedriger aus. Bei der Abrechnung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages wird die merkantile Wertminderung gern vergessen, da das Autohaus zwar den Kostenvoranschlag fertigt, aber nicht die Wertminderung ermitteln kann. Auch in einem Gutachten der Kaskoversicherung finden sich hierzu keine Angaben, da die Wertminderung grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der Kaskoversicherung gehört.

Mietwagenkosten

Grundsätzlich haben Sie als Geschädigter für die notwendige Dauer der Reparatur und der Ersatzbeschaffung Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten, wenn Sie ihren eigenes Fahrzeug nicht nutzen können. Oft entsteht im Nachgang Streit über die Dauer und die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten. Insoweit ziehen die Gerichte unterschiedliche Tabellen zur Ermittlung der normaler Weise zu ersetzenden Mietwagenkosten heran (Schwacke- Mietpreisspiegel, Marktspiegel Mietwagen des Fraunhofer Instituts, das arithmetische Mittel beider Tabellen). Die Rechtsprechung ist regional sehr unterschiedlich. Erkundigen Sie sich vorher über die Höhe der anfallenden Mietwagenkosten.

Empfehlenswert ist die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges als das beschädigte Fahrzeug, da hier anderenfalls ein Abzug für ersparte eigene Aufwendungen von bis zu 10% droht.

Nutzungsausfall

Wer auf einen Mietwagen verzichtet, hat Anspruch auf Nutzungsausfall. Die Höhe ergibt sich aus einem einschlägigen Tabellenwerk und ist unter anderem vom Fahrzeugtyp und dem Alter des Fahrzeuges abhängig. Voraussetzung hierfür ist aber ein Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit, den der Geschädigte nachweisen muss.

Wiederbeschaffungswert

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten und die ggf. zu ersetzende merkantile Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Pkw übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist nicht mit dem Zeitwert zu verwechseln und gibt den Wert an, den der Geschädigte bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren aufwenden muss, um einen gleichartigen Pkw zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert kann verlässlich nur von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden.

Auch in dem ermittelten Wiederbeschaffungswert kann ein Anteil Mehrwertsteuer enthalten sein, wobei dieser Anteil nicht grundsätzlich 19% beträgt. Die anteilige  Mehrwertsteuer muss die Versicherung  bei einer Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens (= fiktive Abrechnung) nicht ersetzen. Erst wenn der Geschädigte wieder ein Fahrzeug anschafft, ist der Mehrwertsteueranteil nachzuzahlen. Dies gilt auch grundsätzlich dann, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug bei einem privaten Verkäufer kauft, der einen Mehrwertsteueranteil ausweisen könnte, wenn der Kaufpreis mind. Den Wiederbeschaffungswert erreicht.

Restwert

Von dem Wiederbeschaffungswert wird Ihnen die Versicherung den Restwert in Abzug bringen. Den Restwert ermittelt der unabhängige  Gutachter durch Einholung drei verschiedener regionaler Angebote, die sich auch im Gutachten wiederfinden müssen.

Häufig versucht die Versicherung einen höheren Restwert zu erzielen. Auf dieses Angebot muss der Geschädigte nicht warten. Er darf den Unfallwagen sofort nach Erhalt des Gutachtens des unabhängigen Sachverständigen zu dem dort genannten Restwert veräußern.

Ausnahmsweise  müssen Sie als Geschädigter aber ein konkretes höheres Restwertangebot der Versicherung  berücksichtigen, wenn Sie den höheren Restwert mühelos erzielen können und Ihnen die von der Versicherung nachgewiesene günstigere Verwertungsmöglichkeit ohne weiteres zugänglich ist.

Sachverständigenkosten

Als Geschädigter haben Sie auch grundsätzlich  Anspruch auf Erstattung der tatsächlich aufgewandten Sachverständigenkosten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Bagatellschaden vorliegt. Die Grenze wann dies der Fall ist, wird nicht von allen Gerichten einheitlich gezogen. Wir empfehlen, von einer Hinzuziehung eines Sachverständigen abzusehen, wenn die Reparaturkosten unter 1.000 € liegen.

Unkostenpauschale

Ohne weiteren Nachweis haben Sie als Geschädigter einen Anspruch auf Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale. Die Gerichte sprechen hier regelmäßig 20 € - 30 € zu.

Ummeldekosten

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, sind die nachgewiesenen Kosten der Abmeldung des Unfallwagens und die Kosten der Anmeldung (inkl. Kennzeichen) des angeschafften Ersatzfahrzeuges erstattungsfähig.

Quotenvorrecht

Die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung kann Sinn machen, wenn ein Mitverschulden in Betracht kommt oder wenn die Regulierung sich verzögert. Die Selbstbeteiligung und auch der Höherstufungsschaden sind dann von der gegnerischen Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen.