Wann und wen darf die Polizei observieren?

Observation ist die unauffällige Beobachtung von Personen oder Objekten.

Als Personen kommen Beschuldigte und sog. Kontaktpersonen in Betracht. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer kurzfristigen oder längerfristigen (länger als 24 Stunden oder an mehr als 2 Tagen) Observation.

Die kurzfristige Observation ist uneingeschränkt zulässig. Bei einer längerfristigen Observation müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von „erheblicher Bedeutung“ vorliegen. Andere Maßnahmen dürfen keinen Erfolg versprechen.

Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft. Sie ist zu befristen. Eine Verlängerung ist unter Einschränkungen möglich.

Die Maßnahme kann angefochten werden.