Betäubungsmittel und Regeln zur "nicht geringen Menge"

Ob das Verbot illegaler Drogen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dem Grundgesetz entspricht (Art. 2 – Freie Entfaltung der Person pp; Art. 3 – Gleichbehandlung pp) oder die angestrebten Ziele durch vor allem repressive Drogenpolitik zu erreichen sind, mag mancher kontrovers diskutieren. Fakt ist, dass durch das BtMG ein umfassendes Drogenverbot geregelt ist.

Besondere Bedeutung im Hinblick auf die Strafandrohungen im BtMG kommt dabei dem „Umgang“ (zu den Begriffen s.u.) mit Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“ zu. 

Für die nachfolgenden gängigen, nicht abschließend aufgeführten, Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtshof folgende Grenzwert zur nicht geringen Menge festgelegt

Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
Ecstasy (MDA, MDMA pp): 30 g Base bzw. 35 g Hydrochlorid
Metamphetamin (Crystal-Speed): 5 g Base bzw. 6,2 g Hydrochlorid
Cannabisprodukte: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin: 1,3 g Heroinbase bzw. 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain: 4,5 g Kokainbase bzw. 5 g Kokainhydrochlorid

Sonstige

Diazepam: 2.400 mg (40 mg x 60)
Alprazolam: 240 mg (4 mg x 60)
Lorazepam: 480 mg (8 mg x 60)

In diesem Zusammenhang sieht das BtMG erhebliche Strafandrohungen vor.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

§ 29a BtMG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

2.

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

 

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

§ 30 BtMG

 

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

4.

Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

§ 30a BtMG

 

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer

2.

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

 

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

Stand: 12/2013