Vertrauen Sie auf erfahrene und engagierte Vertretung in allen Bereichen des Strafrechts. Rechtsanwalt Eckhard Schmidt steht Ihnen mit fachlicher Kompetenz, strategischem Vorgehen und persönlichem Einsatz zur Seite – sowohl in Magdeburg als auch in Quedlinburg.
Ob Beratung, Verteidigung oder Rechtsbeistand: Sie erhalten eine individuelle und lösungsorientierte Betreuung an dem Standort, der für Sie am besten erreichbar ist.
Rechtsanwalt Eckhard Schmidt ist eine vertrauenswürdige und erfahrene Anlaufstelle für Strafrecht. Vereinbaren Sie einen Termin für eine vertrauliche Beratung, um Ihre Situation zu besprechen und eine geeignete Vorgehensweise zu entwickeln.
Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich schriftlich zur Vernehmung zu laden. Aus der Ladung muss Ihre Ladung als Beschuldigter sowie der Gegenstand der Beschuldigung erkennbar sein. Bei bloßem Anruf der Polizei lassen Sie nicht in Gespräche zur Sache verwickeln; Sie können stattdessen auf schriftlicher Vorladung bestehen.
Als Beschuldigter brauchen Sie einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung nicht Folge zu leisten. Aber: Zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung müssen Sie erscheinen.
Ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger sollten Sie zunächst aber auf keinen Fall irgendwelche Angaben zur Sache machen. Aus Ihrem Recht, eine Aussage zu verweigern, dürfen keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Achten Sie darauf, dass alles, was Sie sagen, auch wenn Sie bspw. ein Protokoll nicht unterschreiben, ggf. verwertet werden kann.
Sie können jederzeit Ihren Verteidiger konsultieren. Wenn Sie dem Vernehmungsbeamten erklären, dass Sie erst mit Ihrem Verteidiger sprechen wollen, muss die Vernehmung aufgeschoben oder unterbrochen werden. Die Polizei ist verpflichtet, in „effektiver Weise“ zu helfen, Kontakt zu Ihrem Verteidiger herzustellen.
Beachten Sie, dass Sie als unerfahrener Beschuldigter in der Regel in Vernehmungsfragen und –techniken geschulten Beamten gegenüber stehen und Sie dieser Situation u.U. nicht gewachsen sind.
Werden Sie nach einer vorläufigen Festnahme nicht wieder freigelassen, sind Sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme dem zuständigen Richter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgte, vorzuführen. Ist das nicht möglich, sind Sie freizulassen.
Als Fachanwalt für Strafrecht setzen wir uns zudem für den effektiven Schutz Ihrer Rechte im Strafrecht ein. Ob Sie mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert sind oder Opfer einer Straftat wurden, wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung. Wir verteidigen Sie vor der Polizei und vor Gericht und setze uns für Ihre Interessen ein. Unabhängig, ob es um Sexualstraftaten, Betäubungsmittelstrafsachen oder andere strafrechtliche Angelegenheiten geht, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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