Aktuelles zum Verkehrsrecht


- Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums in der Freizeit

Die Einnahme von Amphetamin und Metamphetamin kann die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.

Bestehen aufgrund eines positiven Drogentests erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Arbeitnehmers zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Vertragspflichten als LKW-Fahrer bei Fahrtantritt am Folgetag, hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Verstößt der Arbeitnehmer zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden, liegt darin eine erhebliche Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber grundsätzlich zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt (BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15 -, juris -).

- Unangemessene Benachteiligung des Käufers durch Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB des Verkäufers beim Gebrauchwagenkauf

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2015 - VII ZR 104/14 eine vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), Stand 3/2008, empfohlene Klausel zur Verkürzung der Verjährung als unwirksam angesehen. Damit gilt die längere gesetzliche Frist.

Der Käufer kaufte im entschiedenen Fall vom beklagten Autohändler einen gebrauchten PKW. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers zugrunde, die den Empfehlungen des ZDK entsprachen. Danach war die Haftung für Sachmängel auf 1 Jahr begrenzt, was auch den Anspruch auf Nacherfüllung umfasste. Im Widerspruch dazu sollte nach Abschnitt VI Nr. 5 und VII der AGB der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung in der gesetzlichen Frist von 2 Jahren verjähren. Der BGH sah aus diesem Grund die Regelung als widersprüchlich und damit unwirksam an. In der Folge konnte der Käufer sich mit seinem Anspruch durchsetzen.

Da viele Kaufverträge noch die o.a. AGB enthalten, ist genau zu prüfen, ob tatsächlich die kurze Verjährung greift.

- Zur Abrechnung auf Gutachtenbasis in der Vollkaskoversicherung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 11.11.2015 - IV ZR 426/14 - die Praxis der Versicherungen, im Fall einer fiktiven Abrechnung, generell die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auf die günstigeren Sätze einer "freien" Werkstatt zu kürzen, beanstandet. Nach Ansicht des BGH sind abhängig von den Umständen des Einzelfalls als "erforderliche" Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen auch die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt anzusehen. Das trifft zu, wenn nur in einer Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung erfolgen kann. Das trifft ferner auch dann zu, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen. Im Streitfall hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt.

- Zur Täuschung der Bußgeldbehörde über den Fahrer nach einer Verkehrsordnungwidrigkeit

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann diese für den Täter zu einer Strafbarkeit ween falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015 - 2 Ss 94/15 -, juris).

In dem entschiedenen Fall hatte der Fahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Er beschloss mit seinem Kollegen die Bußgeldbehörde über die Täterschaft des Fahrers zu täuschen. Die beiden vereinbarten, dass sich der Kollege zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnete und sodann das das Kollegen betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis der Fahrer wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden könne. Danach sollte der Kollege offenlegen, dass er den Verstoß nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne Verurteilung beendet werden müsse.

Diesem Vorgehen hat das OLG Stuttgart in seiner - umstrittenen - Entscheidung nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Das ursprünglich verhängte Bußgeld dürfte in keinem Verhältnis zu den im Nachgang ausgeurteilten Strafen gestanden haben.

- Betriebsbereites Mitsichführen eines Smartphones zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ("Blitzer-App") ist eine Ordnungswidrigkeit:

Der Verbotstatbestand des § 23 I b 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. "Blitzer-App" installiert und diese App währen der Fahrt aufgerufen ist. "Blitzer-Apps" dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen/stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen (OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015 - 2 Ss OWi 313/15 -, juris).

Soweit auch in Rundfunksendungen vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird, verfängt dieses Argument nicht: Das Radio ist lediglich geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt.

Auch der "Umweg" über den Beifahrer, dem das Smartphone mit der Bitte, entsprechende Informationen über den Blitzer zu geben, gegeben wird, hilft nicht. Denn auch das wird als tatbestandsmäßiges "Mitführen" angesehen (Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl, StVO § 23 Rn. 36):