Wann darf die Telekommunikation überwacht, das Telefon abgehört werden?

Telekommunikation umfasst alle Formen des Empfangs oder der Übermittlung von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen auf Fernsprech- und Rundfunkanlagen pp (Festnetz-und Mobiltelefone, Fax, E-Mail pp) mittels technischer Einrichtungen und Systeme. Sie kommt in Betracht bei Beschuldigten oder Nichtverdächtigen, wenn dieser möglicherweise Nachrichtenmittler ist oder der Beschuldigte dessen Anschluss benutzt.

Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch den Richter, bei „Gefahr im Verzuge“ auch durch die Staatsanwaltschaft. Dabei ist Art und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Die Anordnung ist insbesondere zu befristen.

Für eine Überwachung der Telekommunikation („TKÜ“) gilt ferner Folgendes: Es muss der konkrete Verdacht einer sog. Katalogtat (egal als Täter, Anstifter oder Gehilfe) vorliegen. Dieser „Katalog“ enthält sehr viele, und nicht nur die „klassischen“ Tatbestände wie z.B. Mord und Totschlag.

Die Überwachung darf erst angeordnet werden, wenn sie unentbehrlich ist, d.h. zuvor andere Mittel ausgeschöpft sind und sie verhältnismäßig ist.


U.a. diese Tatbestände rechtfertigen die Anordnung einer TKÜ: