Sollte man bei jedem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt einschalten?

Jeder Verkehrsunfall begründet grundsätzlich die Notwendigkeit, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Fall auf den ersten Blick noch so einfach gelagert ist und „alles klar“ zu seien scheint. Denn die Abwicklung eines Verkehrsunfalls birgt eine Vielzahl von Problemen, denen ein Laie in der Regel nicht gewachsen ist. Die Schwierigkeiten in der Fallabwicklung werden oft viel zu spät erkannt.

 Wir zitieren aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.6.2009, Az. 431 C 2044/09, denn deutlicher kann man es nicht sagen:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jede Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (…) Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrende Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (…)

Schließlich gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil Ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.“

Sie müssen bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadenregulierung keine Kostenbelastung befürchten. Im Umfang der durchgesetzten Ansprüche muss nämlich die gegnerische Versicherung für die dabei entstehenden Anwaltskosten aufkommen.

Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, ist das umso besser. Aber für die außergerichtliche Regulierung wird die nicht gebraucht. Die kann nützlich werden, wenn die gegnerische Versicherung – so etwas kommt durchaus vor – trotz klarer Rechtslage nicht alles reguliert.

Es gibt auch Schadenpositionen, die Ihnen persönlich zustehen. Das sind zum Beispiel die Nutzungsausfallentschädigung, die Wertminderung, die Schadenpauschale, aber auch Ansprüche wegen persönlicher Gegenstände, die bei dem Unfall beschädigt wurden oder gar ein Schmerzensgeld oder Haushaltsführungsschaden. Bei all diesen Positionen kann auch Ihre Werkstatt nicht für Sie tätig werden.

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Sie sollten einen Spezialisten beauftragen und nicht „irgendeinen“ Rechtsanwalt

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