Kinderpornografie und die Gefahren des Internets

Schon wer bewusst und gewollt Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet aufruft und auf dem Bildschirm seines Computers betrachtet, unternimmt es, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften (hier: Daten) zu verschaffen. Nicht erforderlich zur objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung sind ein Plan, die Datei manuell abzuspeichern, oder ein Wissen um die automatische Abspeicherung der Datei im so genannten Internet-Cache.
(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010 – 2 - 27/09 (REV), 2 - 27/09 - 1 Ss 86/09 –, juris).

Dateien werden bei ihrem Aufruf im Internet regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert. Mit diesem Speichern einer Datei im Cache-Speicher erlangt der Nutzer hieran Besitz - sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist - da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden.
(BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 StR 151/11 –, juris).

Die beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials ist anhand eines Orientierungsrahmens zu bestimmen, der (z.B.) bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133/11 –, juris). Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus den mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 –, juris).

Eine strafrechtrechtliche Verurteilung wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Dateien kann auch beim sog. Ersttäter unter Annahme einer Wiederholungsgefahr bezüglich anderer Sexualdelikte die Anordnung sog. erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Januar 2014 – 10 ZB 13.925 –, juris).